Entsprechenserklärung
Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Deutscher Corporate Governance Kodex, Fassung vom 14. Juni 2007
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Die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte
Regierungskommission hat am 26. Februar 2002 den Deutschen Governance Kodex
verabschiedet.
Der Kodex besitzt über die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG (eingefügt das
Transparenz- und Publizitätsgesetzt, in Kraft getreten am 26. Juli.2002) eine
gesetzliche Grundlage.
Auf der Internetseite ist der Kodex in seiner aktuellen Fassung veröffentlicht.
Berücksichtigt sind die in der Plenarsitzung am 14. Juni 2007 beschlossenen
Änderungen.
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland
geltenden Regeln für Unternehmensleitung- und Überwachung für nationale wie
internationale Investoren transparent gemacht werden. Der Kodex adressiert alle
wesentlichen, vor allem internationale, Kritikpunkte an der deutschen
Unternehmensverfassung, nämlich
• mangelhafte Ausrichtung auf Aktionärsinteresse;
• die duale Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat;
• mangelhafte Transparenz deutscher Unternehmen
• mangelhafte Unabhängigkeit deutscher Aufsichtsräte;
• eingeschränkte Unabhängigkeit der Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat der INTERNOLIX AG sehen den Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) als ein sinnvolles Instrument zur Stärkung und der
Transparenz der Rechte der Aktionäre an und verpflichten sich diesen Grundsätzen.
Die Gesellschaft gibt vor diesem Hintergrund mit dem heutigen Datum die
Entsprechenserklärung zum Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodexfassung
vom 14. Juni 2007) bekannt.
Die Vorschriften sind von deutschen Unternehmen zwingend anzuwenden.
Hinsichtlich der Empfehlungen sieht das deutsche Aktiengesetz gemäß § 161 AktG
vor, dass börsennotierte Unternehmen jährlich eine Erklärung zu ihrer Einstimmung
oder ihrer Abweichung („Comply or Explain“) abgeben müssen. Bei den Anregungen
können die Unternehmen ohne Erklärung von den Vorschlägen abweichen.
Die INTERNOLIX AG wird von einzelnen empfohlenen oder angeregten Punkten
des Kodex abweichen. Diese Abweichungen werden entsprechend der
Kodexfassung vom 14. Juni 2007 nachfolgend aufgeführt:
2.3.1 Die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und
Unterlagen soll der Vorstand den Aktionären auf Verlangen in den
Geschäftsräumen oder in der Hauptversammlung zur Einsicht zur Verfügung
stellen. Der Geschäftsbericht ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft
veröffentlicht. Aus Gründen des Wettbewerbs und der zunehmenden
Konkurrenzpiraterie sieht der Vorstand davon ab, strategische
Firmenunterlagen im Internet zur freien Verfügung zu stellen.
2.3.4 Die Gesellschaft wird dies ermöglichen, wenn entsprechendes Interesse sich
bekundet.
4.2.1 Der Vorstand besteht zurzeit aus einer Person. Sollte das Geschäftsvolumen
es erforderlich machen, wird der Vorstand auf zwei Personen ergänzt, wie die
Satzung der Gesellschaft es vorsieht.
4.2.3 Die Gesamtvergütung des Vorstandsmitgliedes umfasst fixe und variable
Bestandteile. Als variable Vergütungskomponenten sind Tantiemen in
Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis und Aktienoptionen vorgesehen. Die
Auswirkungen des bisherigen Aktienoptionsplans werden im Geschäftsbericht
und nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gegeben. Der
Aufsichtsratsvorsitzende stellt auf der jährlichen Hauptversammlung das ggf.
neu geplante Aktienoptionsprogramm vor.
5.1.2 Der Aufsichtsrat bestellt Vorstände üblicherweise rechtzeitig vor Auslaufen der
Vertragslaufzeit. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist mit 65 Jahren
vertraglich festgelegt. Es liegt im Interesse auch des Aufsichtsrats, gemeinsam
mit dem Vorstand eine langfristige Nachfolgeplanung zu gewährleisten.
5.3 Der derzeitige Aufsichtsrat mit 3 Mitgliedern hat keine Ausschüsse benannt.
Der Gesamtaufsichtsrat behandelt zustimmungspflichtige Geschäfte.
5.3.1 Zurzeit sind aufgrund der Größe des Unternehmens und der
Minimalbesetzung des Aufsichtsrats mit drei Mitgliedern keine Ausschüsse
gebildet. Lt. Geschäftsordnung des Aufsichtsrats können jederzeit Ausschüsse
für Sachthemen gebildet werden.
5.3.2 Sollte das Geschäftvolumen der Gesellschaft anwachsen, wird der
Aufsichtsrat ein entsprechendes „Audit Commitee“ einrichten, welches
insbesondere die Prüfungsschwerpunkte überwachen wird. Zurzeit hält der
Aufsichtsrat dieses noch nicht für notwendig.
5.3.3. Der Aufsichtsrat hält die Bildung eines Nominierungsausschusses,
der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem
Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete
Kandidaten vorschlägt, angesichts der Größe des Unternehmens und der
Minimalbesetzung des Aufsichtsrates derzeit nicht für notwendig.
5.4.2 Dem Aufsichtsrat gehört mit Herrn Wolfgang Fuhrmann ein ehemaliges
Mitglied des Vorstands an. Aufsichtsratsmitglieder sind nicht bei wesentlichen
Wettbewerbern des Unternehmens tätig.
5.4.3 Wahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahl durchgeführt werden (E45).
Ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds soll bis zur
nächsten Hauptversammlung befristet sein (E46). Kandidatenvorschläge für
den Aufsichtsratsvorsitz sollen den Aktionären bekannt gegeben werden
(E47).
5.4.7 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der
Hauptversammlung und in der Satzung festgelegt. Zurzeit erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder keine erfolgsorientierte Vergütung. Bei den geringen
satzungsgemäßen Bezügen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine
individualisierte Aufstellung im Konzernabschluss aus Transparenzgründen
nicht erforderlich.
7.1.2 In den Empfehlungen des DCGK sollen 90 Tage nach Geschäftsjahresende
Konzernabschlüsse publiziert werden, jedoch die Richtlinien zur
Berichterstattung des General Standards der Deutschen Börse sehen bislang
eine Frist von 4 Monaten vor. Deshalb wird die Gesellschaft im Rahmen dieser
Fristen publizieren. Ebenso sollen lt. DCGK Zwischenberichte binnen 45
Tagen und nach den Richtlinien der Berichterstattung des General Standards
der Deutschen Börse binnen 2 Monaten publiziert werden. Die Gesellschaft
wird sich an die Vier- bzw. Zweimonatsfrist halten und wenn es die internen
Abläufe erlauben, ggf. auch früher veröffentlichen.
Seligenstadt, im August 2007
INTERNOLIX AG