INTERNOLIX AG
 
Menu end
Skip Navigation Linksinternolix.compath node seperatorCorporate Governance

Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Deutscher Corporate Governance Kodex, Fassung vom 14. Juni 2007

Öffnen (PDF)

Die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte Regierungskommission hat am 26. Februar 2002 den Deutschen Governance Kodex verabschiedet.

Der Kodex besitzt über die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG (eingefügt das Transparenz- und Publizitätsgesetzt, in Kraft getreten am 26. Juli.2002) eine gesetzliche Grundlage.

Auf der Internetseite ist der Kodex in seiner aktuellen Fassung veröffentlicht. Berücksichtigt sind die in der Plenarsitzung am 14. Juni 2007 beschlossenen Änderungen.

Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung- und Überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden. Der Kodex adressiert alle wesentlichen, vor allem internationale, Kritikpunkte an der deutschen Unternehmensverfassung, nämlich

• mangelhafte Ausrichtung auf Aktionärsinteresse;

• die duale Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat;

• mangelhafte Transparenz deutscher Unternehmen

• mangelhafte Unabhängigkeit deutscher Aufsichtsräte;

• eingeschränkte Unabhängigkeit der Abschlussprüfer.

Vorstand und Aufsichtsrat der INTERNOLIX AG sehen den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) als ein sinnvolles Instrument zur Stärkung und der Transparenz der Rechte der Aktionäre an und verpflichten sich diesen Grundsätzen. Die Gesellschaft gibt vor diesem Hintergrund mit dem heutigen Datum die Entsprechenserklärung zum Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodexfassung vom 14. Juni 2007) bekannt.

Die Vorschriften sind von deutschen Unternehmen zwingend anzuwenden. Hinsichtlich der Empfehlungen sieht das deutsche Aktiengesetz gemäß § 161 AktG vor, dass börsennotierte Unternehmen jährlich eine Erklärung zu ihrer Einstimmung oder ihrer Abweichung („Comply or Explain“) abgeben müssen. Bei den Anregungen können die Unternehmen ohne Erklärung von den Vorschlägen abweichen. Die INTERNOLIX AG wird von einzelnen empfohlenen oder angeregten Punkten des Kodex abweichen. Diese Abweichungen werden entsprechend der Kodexfassung vom 14. Juni 2007 nachfolgend aufgeführt:

2.3.1 Die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen soll der Vorstand den Aktionären auf Verlangen in den Geschäftsräumen oder in der Hauptversammlung zur Einsicht zur Verfügung stellen. Der Geschäftsbericht ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Aus Gründen des Wettbewerbs und der zunehmenden Konkurrenzpiraterie sieht der Vorstand davon ab, strategische Firmenunterlagen im Internet zur freien Verfügung zu stellen.

2.3.4 Die Gesellschaft wird dies ermöglichen, wenn entsprechendes Interesse sich bekundet.

4.2.1 Der Vorstand besteht zurzeit aus einer Person. Sollte das Geschäftsvolumen es erforderlich machen, wird der Vorstand auf zwei Personen ergänzt, wie die Satzung der Gesellschaft es vorsieht.

4.2.3 Die Gesamtvergütung des Vorstandsmitgliedes umfasst fixe und variable Bestandteile. Als variable Vergütungskomponenten sind Tantiemen in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis und Aktienoptionen vorgesehen. Die Auswirkungen des bisherigen Aktienoptionsplans werden im Geschäftsbericht und nicht auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gegeben. Der Aufsichtsratsvorsitzende stellt auf der jährlichen Hauptversammlung das ggf. neu geplante Aktienoptionsprogramm vor.

5.1.2 Der Aufsichtsrat bestellt Vorstände üblicherweise rechtzeitig vor Auslaufen der Vertragslaufzeit. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist mit 65 Jahren vertraglich festgelegt. Es liegt im Interesse auch des Aufsichtsrats, gemeinsam mit dem Vorstand eine langfristige Nachfolgeplanung zu gewährleisten.

5.3 Der derzeitige Aufsichtsrat mit 3 Mitgliedern hat keine Ausschüsse benannt. Der Gesamtaufsichtsrat behandelt zustimmungspflichtige Geschäfte.

5.3.1 Zurzeit sind aufgrund der Größe des Unternehmens und der Minimalbesetzung des Aufsichtsrats mit drei Mitgliedern keine Ausschüsse gebildet. Lt. Geschäftsordnung des Aufsichtsrats können jederzeit Ausschüsse für Sachthemen gebildet werden.

5.3.2 Sollte das Geschäftvolumen der Gesellschaft anwachsen, wird der Aufsichtsrat ein entsprechendes „Audit Commitee“ einrichten, welches insbesondere die Prüfungsschwerpunkte überwachen wird. Zurzeit hält der Aufsichtsrat dieses noch nicht für notwendig.

5.3.3. Der Aufsichtsrat hält die Bildung eines Nominierungsausschusses, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt, angesichts der Größe des Unternehmens und der Minimalbesetzung des Aufsichtsrates derzeit nicht für notwendig.

5.4.2 Dem Aufsichtsrat gehört mit Herrn Wolfgang Fuhrmann ein ehemaliges Mitglied des Vorstands an. Aufsichtsratsmitglieder sind nicht bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens tätig.

5.4.3 Wahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahl durchgeführt werden (E45). Ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds soll bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein (E46). Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz sollen den Aktionären bekannt gegeben werden (E47).

5.4.7 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung und in der Satzung festgelegt. Zurzeit erhalten die Aufsichtsratsmitglieder keine erfolgsorientierte Vergütung. Bei den geringen satzungsgemäßen Bezügen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine individualisierte Aufstellung im Konzernabschluss aus Transparenzgründen nicht erforderlich.

7.1.2 In den Empfehlungen des DCGK sollen 90 Tage nach Geschäftsjahresende Konzernabschlüsse publiziert werden, jedoch die Richtlinien zur Berichterstattung des General Standards der Deutschen Börse sehen bislang eine Frist von 4 Monaten vor. Deshalb wird die Gesellschaft im Rahmen dieser Fristen publizieren. Ebenso sollen lt. DCGK Zwischenberichte binnen 45 Tagen und nach den Richtlinien der Berichterstattung des General Standards der Deutschen Börse binnen 2 Monaten publiziert werden. Die Gesellschaft wird sich an die Vier- bzw. Zweimonatsfrist halten und wenn es die internen Abläufe erlauben, ggf. auch früher veröffentlichen.

Seligenstadt, im August 2007

INTERNOLIX AG

© INTERNOLIX AG. Alle Rechte vorbehalten. Impressum