Corporate Governance 2008
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der INTERNOLIX AG vom April 2009 zu den Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG (in der Fassung vom 6. Juni 2008)
Deutscher Corporate Governance Kodex, Fassung vom 6. Juni 2008
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Durch § 161 AktG werden Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, mindestens einmal jährlich zu erklären, ob die Soll Regelungen des Corporate Governance
Kodexes eingehalten wurden und welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Entsprechens-
erklärung der INTERNOLIX AG berücksichtigt die Änderungen, die sich aus der Fassung des Deutschen
Corporate Governance Kodex vom 6. Juni 2008 ergeben haben. Die INTERNOLIX AG erfüllt die weitaus meisten der Bestimmungen des Kodex; die Abweichungen zu den Soll-Bestimmungen des Kodex sind nachfolgend mit
der entsprechenden Begründung genannt:
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der INTERNOLIX AG erklären:
Die INTERNOLIX AG hat den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 entsprochen bzw. beabsichtigt diesen Empfehlungen zu entsprechen, mit folgenden Ausnahmen:
Ziffer 2.3.4 des Kodex:
Die Gesellschaft wird dies ermöglichen, wenn entsprechendes Interesse sich bekundet.
Ziffer 3.10 des Kodex:
Im Geschäftsbericht wird zukünftig die Entsprechenserklärung sowie der Verweis auf die Internetseite bezüglich der aktuellen Fassung der Entsprechenserklärung im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses abgedruckt. Eine darüberhinausgehende Berichtserstattung erfolgt nicht. Die Gesellschaft wird zukünftig nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich halten.
Ziffer 4.2.1 des Kodex:
Der Vorstand besteht zurzeit aus einer Person. Sollte das Geschäftsvolumen es erforderlich machen, wird der Vorstand auf zwei Personen ergänzt, wie die Satzung der Gesellschaft es vorsieht.
Ziffer 4.2.5 des Kodex:
Die Vorstandsvergütung wurde und wird im Anhang des Konzernabschlusses offengelegt. Eine weitere Differenzierung bzw. eine Darstellung der Bezüge in einem Corporate Governance Bericht sind darüber hinaus nicht vorgesehen.
Ziffer 5.3.1 des Kodex:
Der Aufsichtsrat bildete und bildet angesichts der Größe der Gesellschaft keine Ausschüsse. Nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats können jederzeit Ausschüsse für Sachthemen gebildet werden.
Ziffer 5.3.2 des Kodex:
Sollte das Geschäftsvolumen der Gesellschaft anwachsen, wird der Aufsichtsrat ein entsprechendes „Audit Committee“ einrichten, welches insbesondere die Prüfungsschwerpunkte überwachen wird. Zurzeit hält der Aufsichtsrat dieses noch nicht für notwendig.
Ziffer 5.3.3 des Kodex:
Der Aufsichtsrat hält die Bildung eines Nominierungsausschusses, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt, angesichts der Größe des Unternehmens und der Minimalbesetzung des Aufsichtsrates derzeit nicht für notwendig.
Ziffer 5.4.1 des Kodex:
Eine generelle Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ist derzeit nicht vorgesehen.
Ziffer 5.4.6 des Kodex:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung und in der Satzung festgelegt. Ein erfolgsorientierter Vergütungsbestandteil ist in den derzeitigen Aufsichtsratsbezügen nicht vorgesehen. Eine erfolgsorientierte Vergütungskomponente sieht die Satzung der Gesellschaft nicht vor.Entsprechende Satzungsänderungen sind derzeit nicht geplant. Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats wurden bislang und werden zukünftig im Anhang des Konzernabschlusses und im HGB-Abschluss aufgeführt. Eine weitere Differenzierung bzw. eine Darstellung der Bezüge in einem Corporate Governance Bericht sind darüber hinaus nicht vorgesehen.
Ziffer 6.6 des Kodex:
Bislang hat die Gesellschaft davon abgesehen, über die gesetzlichen Vorgaben für den Anhang des Jahresabschlusses hinaus, einen eigenen Corporate Governance Bericht im Geschäftsbericht aufzunehmen. Auch für die Zukunft ist ein solcher Bericht nicht geplant.
Ziffer 6.8 des Kodex:
Veröffentlichungen der Gesellschaft auf der eigenen Internetseite zusätzlich in englischer Sprache sind bislang nicht erfolgt. Die Gesellschaft wird dies ermöglichen, wenn entsprechendes Interesse sich bekundet.
Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex:
Der Konzernabschluss wurde und wird nicht innerhalb der vom Kodex angegebenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Fristen erstellt. Der Konzernabschluss ist daher innerhalb der gesetzlichen Fristen zugänglich.
Ziffer 7.1.3 des Kodex:
Bislang hat die Gesellschaft davon abgesehen, über die gesetzlichen Vorgaben für den Anhang des Jahresabschlusses hinaus, einen eigenen Corporate Governance Bericht im Geschäftsbericht aufzunehmen. Auch für die Zukunft ist ein solcher Bericht nicht geplant.
Seligenstadt, im April 2009
Für den Aufsichtsrat der INTERNOLIX AG
Klaus Kahler (Aufsichtsratsvorsitzender)
Für den Vorstand der INTERNOLIX AG
Jochen Hochrein