Deutscher Corporate Governance Kodex 2009
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der INTERNOLIX AG vom Februar 2010 zu den Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG (in der Fassung vom 18. Juni 2009)
Durch § 161 AktG werden Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, mindestens einmal jährlich zu erklären, ob die Soll Regelungen des Corporate Governance
Kodexes eingehalten wurden und welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Entsprechenserklärung der INTERNOLIX AG berücksichtigt die Änderungen, die sich aus der Fassung
des Deutschen Corporate Governance Kodex vom18. Juni 2009 ergeben haben. Die INTERNOLIX AG erfüllt die weitaus meisten der Bestimmungen des Kodex; die Abweichungen zu den Soll-Bestimmungen
des Kodex sind nachfolgend mit der entsprechenden Begründung genannt:
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der INTERNOLIX AG erklären:
Die INTERNOLIX AG hat den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 entsprochen bzw. beabsichtigt diesen Empfehlungen zu entsprechen, mit folgenden Ausnahmen:
Ziffer 3.8 des Kodex:
Die Gesellschaft hat eine D& O –Versicherung für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossen, die keinen Selbstbehalt vorsieht. Ein Selbstbehalt hat nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat keine Auswirkungen auf das Verantwortungsbewusstsein und die Loyalität der Organmitglieder.
Ziffer 3.10 des Kodex:
Der Corporate Governance Bericht wird weiter als Bestandteil des Geschäftsberichts veröffentlicht. Die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf der Internetseite der INTERNOLIX AG veröffentlicht. Die Gesellschaft wird zukünftig nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich halten. Zusätzlich wird ab 2010 die gemäß § 289a HGB erstmals erforderliche Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht der INTERNOLIX AG für das Geschäftsjahr 2009 auf der Internetseite veröffentlicht.
Ziffer 4.2.1 des Kodex:
Der Vorstand besteht zurzeit aus einer Person. Sollte das Geschäftsvolumen es erforderlich machen, wird der Vorstand auf zwei Personen ergänzt, wie die Satzung der Gesellschaft es vorsieht.
Ziffer 4.2.3 des Kodex:
Die dem Vorstand der INTERNOLIX AG zu zahlende Vergütung enthält nach dem mit diesem abgeschlossenen Vertrag gegenwärtig keine variablen Bestandteile, insofern erfolgt auch keine gesonderte Erläuterung des Vergütungssystems in der Hauptversammlung.
Ziffer 4.2.5 des Kodex:
Die Vorstandsvergütung wurde und wird im Anhang des Konzernabschlusses offengelegt. Eine weitere Differenzierung bzw. eine Darstellung der Bezüge in einem Corporate Governance Bericht sind darüber hinaus nicht vorgesehen.
Ziffer 5.3.1 des Kodex:
Der Aufsichtsrat bildete und bildet angesichts der Größe der Gesellschaft keine Ausschüsse. Nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats können jederzeit Ausschüsse für Sachthemen gebildet werden.
Ziffer 5.3.2 des Kodex:
Sollte das Geschäftsvolumen der Gesellschaft anwachsen, wird der Aufsichtsrat ein entsprechendes „Audit Committee“ einrichten, welches insbesondere die Prüfungsschwerpunkte überwachen wird. Zurzeit hält der Aufsichtsrat dieses noch nicht für notwendig.
Ziffer 5.3.3. des Kodex:
Der Aufsichtsrat hält die Bildung eines Nominierungsausschusses, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt, angesichts der Größe des Unternehmens und der Minimalbesetzung des Aufsichtsrates derzeit nicht für notwendig.
Ziffer 5.4.1 des Kodex:
Eine generelle Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ist derzeit nicht vorgesehen.
Ziffer 5.4.6 des Kodex:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung und in der Satzung festgelegt. Ein erfolgsorientierter Vergütungsbestandteil ist in den derzeitigen Aufsichtsratsbezügen nicht vorgesehen. Eine erfolgsorientierte Vergütungskomponente sieht die Satzung der Gesellschaft nicht vor. Entsprechende Satzungsänderungen sind derzeit nicht geplant. Die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats wurden bislang und werden zukünftig im Anhang des Konzernabschlusses und im HGB-Abschluss aufgeführt. Eine weitere Differenzierung bzw. eine Darstellung der Bezüge in einem Corporate Governance Bericht sind darüber hinaus nicht vorgesehen.
Ziffer 6.6 des Kodex:
Bislang hat die Gesellschaft davon abgesehen, über die gesetzlichen Vorgaben für den Anhang des Jahresabschlusses hinaus, einen eigenen Corporate Governance Bericht im Geschäftsbericht aufzunehmen. Auch für die Zukunft ist ein solcher Bericht nicht geplant.
Ziffer 6.8 des Kodex:
Veröffentlichungen der Gesellschaft auf der eigenen Internetseite zusätzlich in englischer Sprache sind bislang nicht erfolgt. Die Gesellschaft wird dies ermöglichen, wenn entsprechendes Interesse sich bekundet.
Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex:
Der Konzernabschluss wurde und wird nicht innerhalb der vom Kodex angegebenen Frist, sondern innerhalb der gesetzlichen Fristen erstellt. Der Konzernabschluss ist daher innerhalb der gesetzlichen Fristen zugänglich
Ziffer 7.1.3 des Kodex:
Bislang hat die Gesellschaft davon abgesehen, über die gesetzlichen Vorgaben für den Anhang des Jahresabschlusses hinaus, einen eigenen Corporate Governance Bericht im Geschäftsbericht aufzunehmen. Auch für die Zukunft ist ein solcher Bericht nicht geplant.
Seligenstadt, im März 2010
Für den Aufsichtsrat der INTERNOLIX AG
Klaus Kahler (Aufsichtsratsvorsitzender)
Für den Vorstand der INTERNOLIX AG
Jochen Hochrein